Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. ALLGEMEINES
1.1. Sämtliche von uns erbrachten Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Gegenteilige Erklärungen des Auftraggebers, insbesondere das Anschließen von bzw. der Verweis auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter im Angebot oder in der Auftragsbestätigung, sind rechtsunwirksam. Den AGB des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2. Der Auftraggeber anerkennt diese Bedingungen aufgrund Auftragserteilung oder Auftragsbestätigung, sowie durch sonstige Vereinbarung oder jedenfalls dann, wenn die Ware oder Leistung vorbehaltlos angenommen wird oder bei längerer Geschäftsbeziehung durch vorbehaltlose Annahme der Faktura.
1.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet uns bei jedem Auftrag den genauen Einsatzbereich (Innen- oder Außenbereich) bzw. Einsatzort (Straßen-, Küsten-, Schwimmbadbereich etc.) der zu beschichtenden Teile, zur Bestimmung der Korrosivitätskategorien für atmosphärische Umgebungsbedingungen, bekannt zu geben.
2. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
2.1. Unsere Leistungen erfolgen, falls nicht anders schriftlich vereinbart, unfrei und auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab unserem Werk.
2.2. Wir stellen verauslagte Transportkosten, ebenso wie Rollgeld, Lagergeld oder ähnliche Unkosten, dem Auftraggeber in Rechnung. Die Transportversicherung für An- und Abtransport der Waren wird von uns nicht gedeckt.
2.3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und werden diese bei Auslieferung getrennt berechnen.
2.4. Im Falle der Abholung und Lieferung von in unserem Werk zu bearbeitenden Waren durch einen LKW oder sonstiges Transportmittel unseres Unternehmens hat der Auftraggeber für die Beladung in seinem Unternehmen oder auf der Baustelle und nach Bearbeitung der Ware die Entladung an diesem Ort durch von ihm beigestellte Hilfskräfte zu sorgen. Unsere Fahrer sind nicht berechtigt bei Abholung der Ware auf Lieferscheinen die ordnungsgemäße und mängelfreie Übernahme zu bestätigen, sondern lediglich die Übernahme einer bestimmten Ware, Anzahl von Teilen oder ähnliches.
2.5. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, außer, wenn frachtfreie Zusendung vereinbart wurde. Die Lieferung gilt mit der Übergabe der Waren an den Frachtführer, Bahn, Post, Spedition oder Abholer als von uns vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern mit dem Auftraggeber keine spezielle Versandart schriftlich vereinbart worden ist, steht es uns frei, den Versandweg, die Versandart und das Transportmittel nach bestem Dafürhalten, jedoch ohne Gewähr, auszuwählen.
2.6. Von uns bekannt gegebene Liefertermine sind unverbindlich. Für ihre Einhaltung kann keine Gewähr übernommen werden. Die schriftliche Vereinbarung eines Liefertermins im Einzelfall gilt erst dann als verbindlich, wenn sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Angaben vom Auftraggeber erteilt wurden.
3. EIGENTUMSVORBEHALT
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat und ist von der übrigen Ware des Auftraggebers getrennt zu lagern und gegen Feuer und Diebstahl ausreichend zu versichern. Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte ist unzulässig. Der Auftraggeber hat uns Pfändungen oder Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware sofort durch Einschreibebrief, in Eilfällen vorab per Telefax, mitzuteilen. Wird die Ware seitens des Auftraggebers be- oder verarbeitet, so erstreckt sich unser Eigentum auch auf die neue Sache. Für den Fall der Weiterveräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegenüber dem Erwerber an uns ab und verpflichtet sich, seinen Abnehmer davon in Kenntnis zu setzen.
4. ZAHLUNG
4.1. Die Rechnungsbeträge und sonstigen Belastungen sind mangels anderer Vereinbarungen sofort nach Rechnungsstellung netto Kasse zur Zahlung fällig.
4.2. Skonto oder andere Abzüge dürfen nicht vorgenommen werden. Bei einem Auftragswert bis 250 Euro sowie bei Erstaufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, Barzahlung bei Abholung der Ware oder Vorkasse zu verlangen.
4.3. Alle mit der Zahlung verbundenen Nebenkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.4. Bei Zahlungsverzug auch mit nur einer Teilzahlung, wird die gesamte aushaftende Forderung samt allfälligen Nebenforderungen sofort zur Zahlung fällig.
4.5. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, weitere Lieferungen bis zur Bezahlung des fälligen Betrages zurückzuhalten. Kann die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aus berechtigten Gründen bezweifelt werden, sind wir berechtigt, die Lieferung bis zur vollständigen Bezahlung oder angemessener Sicherheitsleistung zu verweigern und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
4.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen für gelieferte Waren aus irgendeinem Grunde zurückzuhalten oder eigene Zahlungsverpflichtungen mit ihm gegen uns etwa zustehenden Forderungen aufzurechnen. Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn die Ware bzw. Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht termingerecht abgeliefert werden kann. Die Aufrechnung ist unter Beachtung von § 309 Ziff. 3 BGB nicht zulässig.
4.7. Bei verspäteter Zahlung fallen Verzugskosten (z. B. Mahnspesen von EUR 15.-- pro Mahnung und notwendige Inkassokosten) und Verzugszinsen von 1 % pro Monat an.
4.8. Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte aus jeder Rechnungs-Forderung an einen Dritten abzutreten. Die Anzeige der Abtretung ist in einem solchen Fall auf der Rechnung ersichtlich.
5. PREISE
5.1. Unsere bekannt gegebenen Preise sind, falls nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, unverbindlich. Als vereinbart gilt der Preis des Tages der Versendung der Ware bzw. der Anzeige der Lieferbereitschaft.
5.2. Wenn sich zwischen Auftragserteilung und Leistungserbringung ein verbindlich vereinbarter Fixpreis aufgrund einer Änderung wesentlicher Faktoren unserer Preiskalkulation, wie Personal-, Material-, Fracht- oder Kreditkosten usw. ändert, werden wir diese Umstände samt den neuen zur Anwendung gelangenden Preisen unserem Auftraggeber bekannt geben. In diesem Fall hat der Auftraggeber das Recht, ohne Säumnisfolgen vom Vertrag zurückzutreten. Gibt dieser jedoch nicht schriftlich eine diesbezügliche Rücktrittserklärung innerhalb der von uns angemessen zu setzenden Frist bekannt, so gelten die neuen Preise als vereinbart.
6. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
Soweit keine gesetzlichen Rücktrittsrechte bestehen, ist die Stornierung eines Auftrages durch den Auftraggeber nur mit unserer schriftlichen Zustimmung möglich. Bei Aufhebung des Vertrages sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, dem Auftraggeber,
insbesondere bei Vorliegen von Aufträgen über Sonder- bzw. Spezialanfertigungen, bereits gefertigte und noch nicht versandte Ware in Rechnung zu stellen.
7. LOHNBESCHICHTUNG, SANDSTRAHL- UND BEIZARBEITEN
7.1. Basis der Farbtonvereinbarung und des Oberflächenzustandes ist die RAL-Farbkarte. Die Farbtongenauigkeit ergibt sich aus den Lieferbedingungen des jeweiligen Lackherstellers. Wir weisen darauf hin, dass auch bei Anwendung von Lack identer Charge eine Übereinstimmung des Farbtones mit von anderen Betrieben hergestellten Beschichtungen nicht gewährleistet ist. Haftung oder Gewährleistung dafür, dass der ausgewählte Farbton dem einer anderen Kommission entspricht, kann nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung unter Angabe des Objekts übernommen werden, dem die Beschichtung anzugleichen ist.
Bei Effektlacken können wir Gewährleistung für die Einheitlichkeit des Farbtones (Farbeindruckes) nur dann geben, wenn sämtliche Beschichtungsarbeiten mit einer einzigen Lackcharge erfolgen können. Dazu ist es erforderlich, dass wir vorab über den Gesamtumfang aller durchzuführenden Arbeiten vollständig informiert werden und uns das zu beschichtende Objekt genau beschrieben wird.
7.2. Der Auftraggeber hat uns die Waren frei von Bearbeitungsrückständen und Spänen, Verschmutzungen, z.B. durch Kleber, Silikon und Reste von Klebebändern und ähnliches, oder ähnlichen Oberflächenmängeln zu übergeben. Entspricht die übergebene Ware nicht oder handelt es sich um vorkorrodiertes Material, ist eine Qualitätsbearbeitung nicht möglich. Der Auftraggeber hat uns dadurch entstehende allfällige Mehrkosten zu ersetzen.
7.3. Wir weisen darauf hin, dass es trotz sorgfältiger Bearbeitung bei der Beschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanischverzinkten-, sowie Gußteilen, ebenso von entlackten oder sandgestrahlten Teilen mit Fugen (z.B. Felgen, Radiatoren) durch Ausgasen bzw. durch alte Farbreste oder Entlackungsrückstände in Ritzen, zu Bläschen- oder Kraterbildung kommen kann. Eine solche Bläschen- oder Kraterbildung stellt keinen Mangel dar.
7.4. Beim Sandstrahlen, Beschichten und beim Beizen können auch bei sorgfältiger Bearbeitung Deformierungen oder Zerstörungen entstehen. Sandgestrahlte Flächen können binnen kurzer Zeit, z.B. durch Luftfeuchtigkeit, wieder rosten. Wir empfehlen daher, sandgestrahlte Gegenstände so schnell wie möglich abzuholen.
7.5. Wird fertiggestellte Ware nicht abgeholt, wird diese höchstens für die Dauer von 3 Monaten ab Beginn des Annahmeverzugs bei uns auf Kosten des Auftraggebers gelagert oder auf seine Kosten an ihn übersandt. Ist uns die Adresse nicht bekannt, sind wir nach Ablauf von 3 Monaten zur Entsorgung berechtigt.
8. GEWÄHRLEISTUNG / SCHADENERSATZ
8.1. Mängelrügen müssen unverzüglich, sofort nach Erhalt der Ware ggf. schriftlich erhoben werden.
8.2. Mängel, die nachweisbar auf unsachgemäße Ausführung unserer Arbeit beruhen, werden von uns durch kostenlose Nacharbeit behoben. Für diese Nacharbeit ist eine angemessene Frist zu gewähren.
8.3. Für diejenigen Leistungen, die wir von Unterlieferanten bezogen haben, haften wir nur im Rahmen der gegen den Unterlieferanten bestehenden Gewährleistungsansprüche. Für Mängel die aus fehlerhafter Wartung, Anwendung (z.B. Reinigung) oder normaler Abnützung entstehen, entfällt die Gewährleistung.
8.4. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wird auf grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz beschränkt. Anspruch auf entgangenen Gewinn wird ausgeschlossen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist mit der Höhe der Auftragssumme begrenzt. Die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen.
8.5. Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen wird bis zu einer Höhe von 3 % keine Haftung übernommen. Für Formveränderungen, Risse oder dergleichen, ferner für eventuelle Beeinträchtigungen der Maß- oder Paßgenauigkeit beweglicher Teile, leisten wir keinen Kostenersatz.
8.6. Hersteller- oder produktionsbedingte Eigenschaften des Lacks, wie z.B. die Beständigkeit des Farbtones gegen Sonnenlicht, Schwankungen des Farbtons und des Glanzes und ähnliches, können von uns nicht beeinflusst werden.
8.7. Bezüglich der Qualität der Ausführung von Lackbeschichtungen wird auch auf die Güterichtlinien des deutschen Lackinstitutes verwiesen.
8.8. Von uns geleistete anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift erfolgt nach bestem Wissen. Sie kann jedoch die vom Kunden durchzuführende Untersuchung der Produkte, insbesondere hinsichtlich ihrer Eignung für einen bestimmten Verwendungszweck, wie z.B. für eine bestimmte mechanische Belastung, nicht ersetzen.
9. NEBENABREDEN, VERTRAGSÄNDERUNGEN- UND ERGÄNZUNGEN
Nebenabreden, Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Der Schriftform ist auch mit einem Telefax entsprochen, ausgenommen, wenn ein Einschreibebrief verlangt wird.
Mündliche Zusagen aller Art werden erst mit schriftlicher Bestätigung durch uns wirksam.
10. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen sind vielmehr durch solche wirksame und durchführbare zu ersetzen, die den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.
11. HÖHERE GEWALT
Wenn die von der Firma geschuldete Leistung aufgrund von staatlichen Beschränkungen, Krieg, Aufruhr, Feuer, Naturereignissen, unverschuldeten Betriebsstörungen und Maschinendefekten, Unfällen, Streiks etc. gänzlich oder teilweise unmöglich gemacht oder verzögert wird, trifft die Firma keine Haftung. Die Firma ist diesfalls berechtigt, ganz oder teilweise ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
12. SCHUTZRECHTE DRITTER
Erfolgen Lieferungen oder Zeichnungen oder sonstige Angaben durch den Auftraggeber und werden dadurch Schutzrechte Dritte verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hinsichtlich aller diesbezüglichen Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten.
13. SONSTIGES
Für Konstruktionen und Montagearbeiten bedarf es einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.Maßangaben des Auftraggebers werden von uns nicht extra überprüft.
14. GERICHTSSTAND, ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT
14.1. Für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichts Rotenburg (Wümme) vereinbart.
14.2. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.
14.3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen uns und Auftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.